Straßenreinigung und Winterdienst
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst
Die Straßenreinigung und der Winterdienst erfolgen auf der Grundlage der gültigen Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Stadt Falkensee. Diese unterscheidet in fünf verschiedene Reinigungsklassen. Jede Straße ist einer der Reinigungsklassen zugeordnet. Die Zuordnung ist in den Anlagen 1 bis 5 der Satzung geregelt. Für Straßenreinigung und Winterdienst, welche durch die Stadt beauftragt werden, fallen jährlich Gebühren an. Die Gebühr bemisst sich nach der Frontlänge der Grundstücksseiten, die an die Straße angrenzen und/ oder ihr zugewandt sind (Frontmetermaßstab). Die aktuellen Gebührensätze sind der gültigen Satzung über die Straßenreinigungsgebühren der Stadt Falkensee zu entnehmen. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze in Falkensee werden von der Stadt oder von mit der Reinigung beauftragten Unternehmen gereinigt, sofern die Aufgabe nicht entsprechend der Straßenreinigungs- und Straßengebührensatzung den Grundstückseigentümern bzw. den Anliegern übertragen ist. Grundstückseigentümer können die Reinigungs- und Winterdienstpflichten nach Zustimmung durch die Stadt auch auf Dritte übertragen. Unter dem Link www.falkensee.de/satzungen sind die vollständigen Texte der Satzungen und die dazugehörigen Anlagen abrufbar.
Reinigungsklassen
Die Zugehörigkeit der jeweiligen Straße zu einer Reinigungsklasse ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 5 der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst.
Reinigungsklasse |
Aufgaben der Anlieger |
Aufgaben der Stadt |
1 |
Reinigung der Straße (14-tägig) und Winterdienst auf dem Gehweg |
keine Leistung |
2 |
Reinigung der Straße (14-tägig) und Winterdienst auf dem Gehweg |
Winterdienst auf der Fahrbahn |
3 |
Reinigung außerhalb der Fahrbahn (14-tägig) und Winterdienst auf dem Gehweg |
Reinigung der Fahrbahn (14-tägig) und Winterdienst auf der Fahrbahn |
4 |
keine Leistung | Reinigung und Winterdienst auf Fahrbahn und Gehweg |
5 |
keine Leistung | Reinigung auf Fahrbahn und in den Randbereichen, Winterdienst auf Fahrbahn und Gehweg |
Straßen- und Gehwegreinigung
Das Sauberhalten der Gehwege und der gemeinsamen Geh- und Radwege ist entsprechend der jeweiligen Reinigungsklasse Aufgabe der Grundstückseigentümer bzw. Anlieger. Es gelten folgende Regelungen:
- Zur Reinigung der Straße gehört die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen.
- Auf den Gehwegen ist zudem Wildkraut zu beseitigen.
- Die Reinigung auf unbefestigten Gehwegen hat manuell zu erfolgen.Auf Gehwegen, die mit Mosaikpflaster befestigt sind, dürfen die Fugenbereiche weder beschädigt noch ausgefegt werden.
- Die Reinigungspflicht in Anliegerstraßen erstreckt sich bis zur Fahrbahnmitte.
- Das Kehrgut ist anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen.
- Die Reinigung hat einmal 14-tägig zu erfolgen.
Winterdienst
- In der Zeit von 7 bis 20 Uhr ist gefallener Schnee und Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
- Nach 20 Uhr gefallener Schnee ist werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Anlieger sind verpflichtet, den Gehweg in einer Mindestbreite von einem Meter von Schnee freizuhalten.
- Sollte kein separater Gehweg vorhanden sein, muss in jedem Fall ein 1,00 Meter breiter Streifen freigehalten werden. Dieser Streifen kann sich sowohl auf der Fahrbahn als auch am Grundstück (Seitenbereich) befinden. In verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen) beträgt die Breite 1,50 Meter.
- Bei Eis- und Schneeglätte ist auf den Gehwegen zu streuen.
- Die Verwendung von Salz oder anderer ökologisch verträglicher, auftauender Stoffe ist nur in klimatischen Ausnahmen, zum Beispiel bei Eisregen, an besonders gefährlichen Stellen (z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- und Steigungsstrecken) sowie an Hydranten und Absperrschiebern erlaubt.
- Der Schnee ist am Gehweg- bzw. am Fahrbahnrand so zu lagern, dass er den Verkehr nicht gefährdet. Schnee von Privatgrundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
Der Umwelt zuliebe
- Herbizide zur Wildkrautvernichtung dürfen zum Schutz der Bäume nicht zur Anwendung kommen.
- Streusalz darf nur in klimatischen Ausnahmen, wie Eisregen, zum Einsatz kommen. Begrünte Flächen und Baumscheiben dürfen jedoch nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln in Berührung kommen.
- Wilder Müll im Stadtgebiet oder im Wald muss nicht sein. Auf dem Wertstoffhof der Abfallbehandlungsgesellschaft mbH in der Nauener Straße 97 können Haus- und Restmüll, Papier sowie Sperrmüll entsorgt werden. Informationen zu den Öffnungszeiten sowie über die Abfallarten und Wertstoffe, die angenommen werden, können unter dem Link www.abfall-havelland.de abgerufen werden.
Entsorgung von Laub und Gartenabfällen
In Falkensee gibt es mehrere Möglichkeiten, das Laub zu entsorgen. Mehrere Firmen bieten einen Big-Bag-Service inklusive Abholung an. Informationen dazu bietet das Internet. Seit 2020 stellt die Havelländische Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (HAW) dafür auch eine Gartentonne zur Verfügung. Informationen finden Interessierte unter dem Link www.haw-mbh.de.
Kontakt
Bauamt/Fachbereich Tiefbau Dienststelle Rathaus (Gebäude D) Falkenhagener Straße 43/49, 14612 Falkensee Telefon: 03322 281441 E-Mail: |
Ordnungsamt Dienststelle Bürgeramt Poststraße 31, 14612 Falkensee Telefon: 03322 281300 E-Mail: |
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Sprechzeiten Dienstag von 13 bis 18 Uhr Mittwoch von 9 bis 12 Uhr Donnerstag von 13 bis 16 Uhr |
Sprechzeiten Montag, Dienstag, Donnerstag von 9 bis 18 Uhr Mittwoch und Freitag von 9 bis 13 Uhr |
Weitere Informationen
Downloads: |
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- Satzung über die Straßenreinigungsgebühren
- Informationsflyer zum Download
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