Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung
Volltext
Die zuständige Stelle erteilt eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürlichen Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z.B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.
Solche Erfordernisse existieren z.B.:
im Beschussrecht
im Bewachungsgewerbe
im Bundes- und Landesjagdrecht
im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke)
im Pflanzenschutzrecht
im Sprengstoffrecht
im Tierschutzrecht
im Waffenrecht