pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
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Der Beruf pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder einem gleichgestellten Staat (derzeit der Schweiz) können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder einem gleichgestellten Staat (derzeit der Schweiz) stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.