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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Volltext

Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
  • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

Fristen

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)

 
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