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Anzeigepflicht nach § 14 Sprengstoffgesetz

Volltext

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbliche Zwecke erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, sofern es sich nicht um wenig gefährliche Produkte wie beispielsweise Silvesterfeuerwerk handelt.

Darüber hinaus müssen Sie Folgendes dem LAVG anzeigen:

  • die Aufnahme des Betriebes,
  • die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
  • die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
  • bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.

Anzeigepflichtig sind Sie auch, wenn Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 verkaufen wollen.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Verfahrensablauf

Fristen

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

 
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