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Mehrfachanrechnung auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen Sie 5 Prozent Ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten besetzen (Pflichtarbeitsplätze).

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen beschäftigen, kann dieser auf Antrag auf mehr als 1 Pflichtarbeitsplatz, höchstens 3 Pflichtarbeitsplätze, angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen ausbilden, wird dieser kraft Gesetzes auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Wenn Ihr Betrieb einen schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung übernimmt oder einstellt, wird dieser kraft Gesetzes im 1. Jahr der Beschäftigung auf 2 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

Formulare/Schriftformerfordernis

Fachlich freigegeben durch

Fachlich freigegeben am

Zuständige Stelle

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle(n)

 
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