Förderung von Projekten aus Einnahmen aus der Glücksspielabgabe (Lottomittel) beantragen
Volltext
Gemeinnützige Projekte, für die keine Haushaltsmittel verfügbar sind und für die auch keine sonstigen Fördermöglichkeiten bestehen, können mit Lottomitteln gefördert werden.
Antragsteller können in der Regel juristische Personen des privaten Rechts sein, soweit sie gemeinnützig sind. Außerdem können juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z. B. Kommunen) eine Förderung aus Lottomitteln beantragen.
Entscheidungen über alle eingehenden Lottomittelanträge werden im Rahmen von drei Vergaberunden im MSGIV getroffen. Die Vergaberunden finden voraussichtlich im Februar, Juni und August statt. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sollte rechtszeitig – spätestens jedoch zwei Monate vor der jeweiligen Vergaberunde –beim LASV eingehen. Förderentscheidungen außerhalb der Vergaberunde sind nur in besonderen Ausnahmesituationen vorgesehen.
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Lottomittel besteht nicht. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Maßnahmen und Projekte mit denen bereits begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.