Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Befreiung von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen
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Als Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Geldwäschegesetz (GwG) und als Veranstalterin bzw. Veranstalter oder Vermittlerin bzw. Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG sind Sie verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Darüber hinaus sind Spielbanken, die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter von Sportwetten im Internet, die Wettvermittlungsstellen, die Annahmestellen, soweit sie die Sportwette Oddset anbieten sowie die Veranstalterinnen, die Veranstalter, die Vermittlerinnen und Vermittler von Pferdewetten im Internet ebenfalls verpflichtet eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten, sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht eine Geldwäschebeauftragte bzw. einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne Geldwäschebeauftragte, alle im GwG genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
- gerade auch bei arbeitsteiliger Struktur alle relevanten Bereiche Ihres Unternehmens mit den notwendigen Informationen zur Geldwäscheprävention versorgt werden und kein Informationsverlust zu befürchten ist
- nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.